RS Vwgh 2002/10/23 99/08/0128

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1297;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (Hinweis E 27. Juli 2001, 2001/08/0069). Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG sind einerseits erforderlich, um beurteilen zu können, ob die konkrete Meldeverpflichtung zu Recht dem Grundwissen eines Geschäftsführers zugeordnet wurde, und andererseits, ob in der Verletzung dieser Pflicht schon aus diesem Grund ein Verschulden der Gesellschaft erblickt werden durfte (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080128.X02

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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