RS Vwgh 2002/10/24 2002/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §20;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Personen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Mitveranlassung durch die Einkunftserzielung im Hinblick auf ihre berufliche bzw betriebliche Stellung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (Hinweis E 28. Mai 2002, 96/14/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten