RS Vwgh 2002/10/24 2001/15/0062

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es nicht von Relevanz, ob der Geschäftsführer selbst für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufzukommen und das Honorar der Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Sollten dem Geschäftsführer Ansprüche, die sich bei einem Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts ergeben (beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsregelung), nicht zustehen, so steht dies ebenfalls nicht in Widerspruch zum Bestehen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Hinweis E 19. Dezember 2000, 99/14/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150062.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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