RS Vwgh 2002/10/24 2000/06/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1;
BauRallg;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0162 2000/06/0164 2000/06/0163

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 1 lit. a Slbg BauPolG 1973 ist zu bestrafen, "wer ... bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4 leg.cit.)". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur des Slbg BauPolG 1973 nach den allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kommt demnach als Täter derjenige in Betracht, der die (von der Baubewilligung nicht unerheblich abweichende) bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche abweichende Ausführung erfolgt (vgl. das E vom 28.3.1996, Zl. 95/05/0061), oder aber auch derjenige, der es entgegen einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlässt, eine solche abweichende Ausführung zu unterbinden. Hier: Weshalb diese Voraussetzungen auf die Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer bestimmten KG zutreffen sollten, ist sachverhaltsmäßig aus den angefochtenen Bescheiden nicht abzuleiten. Der Umstand, dass diese KG auf Grund der Absprachen im Innenverhältnis die bei der Errichtung des Hotels angefallenen Kosten beglich, reicht hiezu nicht aus.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060161.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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