RS Vwgh 2002/10/24 98/15/0094

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §2 lita Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z6;
FamLAG 1967;

Rechtssatz

Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III B, Tz 1 zu § 18 Abs. 1 Z 6). Auch eine Beratung im Bereich der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art (vgl. § 2 lit. a Z 1 BAO) kann zu den Steuerberatungskosten gerechnet werden, sodass etwa Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150094.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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