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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (Hinweis E 26. September 2000, 2000/13/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150077.X02Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013