RS Vwgh 2002/10/24 2002/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund. Für diesen Fall schließt § 20 Abs 1 Z 3 EStG den Betriebsausgabenabzug aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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