RS Vwgh 2002/10/24 99/15/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0173 E 24. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150172.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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