RS Vwgh 2002/10/24 2002/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Solcherart sind Feiern aus Anlass des Geburtstages eines Unternehmers durch die private Lebensführung veranlasst. Dass solche Feiern Repräsentationsaufwendungen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. April 1994, 91/14/0036), von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht. Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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