RS Vwgh 2002/11/4 2002/10/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §19 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung, ein Grenzverlauf sei unklar und müsse durch Neuvermessung festgestellt werden, rechtfertigt nicht die Versagung einer beantragten Rodungsbewilligung. Vielmehr ist diese Einwendung auf dem Zivilrechtsweg auszutragen (vgl § 19 Abs 9 ForstG 1975).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100154.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten