RS Vwgh 2002/11/4 2001/10/0150

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Norm

EGBGB-D Art17;
EheGDV 04te §24 Abs1;
R-ÜG §2;
ZPO-D §328 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zur Frage des Scheidungsstatuts verwies § 328 Abs 1 Z 3 dZPO auf Art 17 EGBGB. Mit der 4. DVEheG wurde eine dem Art 17 EGBGB wortgleiche Regelung betreffend das Scheidungsstatut eingeführt (§ 8 der 4. DVEheG; vgl auch § 4 leg cit). Die in § 24 Abs 1 der 4. DVEheG angeordnete "sinngemäße Anwendung" von § 328 dZPO bedeutet daher, dass die durch § 24 Abs 1 der 4. DVEheG in Verbindung mit § 328 dZPO angeordnete Prüfung, ob der deutschen (in der Fassung der Rechtsüberleitung nach § 2 R-ÜG: der österreichischen) Partei durch die entgegen den anzuwendenden Kollisionsnormen erfolgte Anwendung materiellen Scheidungsrechts ein Nachteil entstanden sei, von der Regelung des § 8 der 4. DVEheG auszugehen hatte; denn die Absicht des Gesetzgebers war wohl auf die Anwendung der "gleichzeitig" (ebenfalls mit der 4. DVEheG) eingeführten Regelung des Scheidungsstatuts gerichtet und nicht auf die Anwendung einer -

wenn auch gleich lautenden - Bestimmung, die in einem anderen, weder ausdrücklich in Geltung gesetzten noch für anwendbar erklärten Gesetz (dem EGBGB) enthalten war. Art 17 EGBGB (und auch die sonstigen in § 328 dZPO verwiesenen Teile des EGBGB) waren in Österreich daher niemals (auch nicht sinngemäß) anzuwenden; an deren Stelle waren die entsprechenden Regelungen der 4. DVEheG anzuwenden (ebenso - im Ergebnis - zB Schwind in: Klang, 2. Aufl. (1964) I/1, 743; H. Hoyer, Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen (1972), 120; Dittrich/Tades, ABGB, 35. Aufl. (1999), 2717).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100150.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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