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L92203 Pflegegeld NiederösterreichNorm
PGG NÖ 1993 §23a;Rechtssatz
In den Fällen, die von § 23a NÖ PGG 1993 nicht erfasst sind und in denen daher keine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, kann gegen Bescheide, die der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug nicht unterliegen, der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit hat also nicht zur Folge, dass der betreffende Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit entzogen wäre. Ein allgemeines - etwa verfassungsgesetzlich gewährleistetes - Recht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Verwaltungsweg besteht nicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100145.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009