RS Vwgh 2002/11/4 2002/10/0145

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

L92203 Pflegegeld Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PGG NÖ 1993 §23a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In den Fällen, die von § 23a NÖ PGG 1993 nicht erfasst sind und in denen daher keine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, kann gegen Bescheide, die der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug nicht unterliegen, der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit hat also nicht zur Folge, dass der betreffende Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit entzogen wäre. Ein allgemeines - etwa verfassungsgesetzlich gewährleistetes - Recht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Verwaltungsweg besteht nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100145.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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