RS Vwgh 2002/11/4 2000/10/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, wird die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung verneint, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl zB den hg Beschluss vom 30. September 2002, 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100191.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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