RS Vwgh 2002/11/4 2000/10/0050

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs1;
RAO 1868 §47 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem System des Gesetzes werden die Leistungen des Rechtsanwaltes, der gemäß § 45 RAO zur Vertretung oder Verteidigung bestellt wurde, im Allgemeinen durch die Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach § 47 Abs 1 und § 16 Abs 3 RAO berücksichtigt. Nur in "überlangen" Verfahren (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) besteht ein (individueller) Vergütungsanspruch nach § 16 Abs 4 RAO (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0206, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs 4 und § 47 Abs 5 RAO idF BGBl 474/1990, 1380 Blg NR XVII. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100050.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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