RS Vwgh 2002/11/4 2000/10/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §47 Abs5;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO darf mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nicht der "Anerkennung der Vergütung durch das Bundesministerium für Justiz in zumindest derselben Höhe" vorbehalten werden (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0206). § 16 Abs 4 erster Satz RAO begründet den Anspruch des Rechtsanwaltes auf eine angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer; der dritte Satz der zitierten Vorschrift begründet die Zuständigkeit des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, die Höhe der Vergütung (mit Bescheid) festzusetzen. Das Gesetz ermächtigt die Rechtsanwaltskammer nicht, die Festsetzung oder Leistung der Vergütung einer entsprechenden Vorgangsweise des Bundesministers für Justiz vorzubehalten. Ebenso wenig ermächtigt das Gesetz den Bundesminister für Justiz, die Vergütung im Einzelfall festzusetzen; vielmehr hat der Bundesminister für Justiz nach § 47 Abs 5 RAO für die Gesamtheit der nach § 16 Abs 4 erster Satz in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen eine Pauschalvergütung festzusetzen. Die Leistungen der einzelnen Rechtsanwälte, die diesem Tatbestand zuzuordnen sind, bilden dabei lediglich die Berechnungsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100050.X06

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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