RS Vwgh 2002/11/6 2002/16/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs stellt keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden dar. Ein Verzicht auf eine Leistung stellt somit keinen Gegenstand der Gebühr dar (Hinweis E 24. September 2002, 2002/16/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X05

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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