RS Vwgh 2002/11/6 2002/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4 Satz2 impl;
GewO 1994 §1 Abs4 Satz2;
GewO 1994 §124 Z16;
GewO 1994 §172;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/04/0080 E 6. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0299 E 31. März 1992 RS 1 (hier betreffend die GewO 1994)

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird

(Hinweis E 30.1.1981, 04/0988/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040081.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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