RS Vwgh 2002/11/6 99/16/0197

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
35/02 Zollgesetz

Norm

ABGB §1324;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0198

Rechtssatz

Wenn der Vertragspartner der Abgabepflichtigen einerseits mündlich erklärt, dass er die Zollspesen getragen habe und andererseits eine Bestätigung mit dem Briefkopf des amerikanischen Erzeugers vorlegt, wonach die Zollspesen vom amerikanischen Erzeuger getragen würden, kann keine auffallende Sorglosigkeit darin erblickt werden, dass die Abgabenpflichtigen nicht weitere Erhebungen hinsichtlich der Zollhängigkeit angestellt haben. Auffallend sorglos hätten die Abgabenpflichtigen gehandelt, wenn sie sich überhaupt nicht um die Verzollung der übernommenen Waren gekümmert hätten. Wenn sie den Beteuerungen ihres Vertragspartners, der dafür eine dem ersten Anschein nach vom amerikanischen Erzeuger stammende Urkunde vorgelegt hat, Glauben geschenkt haben, so kann ihnen auffallende Sorglosigkeit nicht mehr vorgeworfen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160197.X03

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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