RS Vwgh 2002/11/6 2001/16/0567

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

E1E
E3R E02202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art201;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs3;
VwGG §38a;
ZollRDG 1994 §79 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2002/0005 23. September 2004 * EuGH-Zahl: C-414/02 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2004/16/0194 E 30. September 2004 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0568

Rechtssatz

1) In der Beschwerdesache Zl. 2001/16/0567 wird gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Wird im Wege des § 79 Abs. 2 ZollR-DG (der eine Zollschuld auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber im selben Zeitpunkt entstehen lässt, in dem eine Zollschuld für den Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat) eine gegenüber Art. 202 Abs. 3 ZK unzulässige und daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Konflikt stehende Ausdehnung des Begriffes des Zollschuldners vorgenommen?"

2) Das Verfahren über die zur Zl. 2001/16/0568 protokollierte Beschwerde betreffend Erlass von Eingangsabgaben wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die mit dem Spruchpunkt 1) gestellte Frage ausgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160567.X01

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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