RS Vwgh 2002/11/6 2001/02/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StGB §43;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen. Das VStG kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten