RS Vwgh 2002/11/6 2002/16/0236

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 936 ABGB kann von einer Vereinbarung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen, nur gesprochen werden, wenn der Leistungsinhalt des Vorvertrages die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abschließen zu wollen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung zufolge des klar zu Tage liegenden Parteiwillens bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden (Hinweis E 19. Mai 1988, 87/16/0167; E 28. Juni 1995, 94/16/0234). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Vertrages nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160236.X02

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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