RS Vwgh 2002/11/6 99/16/0204

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Die Heranziehung der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten (Hinweis E 28. Mai 1998, 97/16/0494) ist zu billigen, weil es stets darauf ankommt, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (Hinweis E 30. Mai 1994, 92/16/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160204.X03

Im RIS seit

27.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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