RS Vwgh 2002/11/6 99/16/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0451

Rechtssatz

Da auch der Gesetzgeber in dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 neu geschaffenen Abs. 2 des § 58 VwGG ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung abstellt, kann von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Bedenken der Beschwerdeführer, dass eine Einstellung wegen materieller Klaglosstellung (stets) unzulässig sei; besteht kein Rechtsschutzinteresse, dann kann von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160450.X04

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten