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E3R E02202000Norm
31980R1495 ZollwertWarenDV Art6 idF 31981R1580;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist strittig, welcher Zollwert als Bemessungsgrundlage für die in den Jahren 1993 und 1994 eingeführten und zum freien Verkehr abgefertigten Waren heranzuziehen ist. Im Rahmen des GATT wurde das "Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" (Zollwert-Kodex) BGBl. Nr. 31/1981, beschlossen. Dieses Übereinkommen wurde gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, erfüllt, wodurch der materielle Inhalt dieses Übereinkommens in den innerstaatlichen Rechtsbereich übernommen wurde. Die wertzollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft waren im Hinblick auf den im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Zeitraum 1993 bis 1994 nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die gemeinsamen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Zollwert-Kodex und den zum Teil wortgleichen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht konnte bei der Interpretation der Bestimmungen des Wertzollgesetzes mit Recht auch die Auslegungen des gemeinschaftsrechtlichen Wertzollrechts berücksichtigt werden, soweit es mit dem nationalen Wertzollrecht übereinstimmte. Nicht maßgebend waren aber gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die ihre Grundlage nicht in zwingenden Bestimmungen des Zollwert-Kodex hatten. Daher war ua Art. 6 der gemeinschaftsrechtlichen "Einzelfallverordnung", Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81, der nicht zum nationalen Rechtsbestand des im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraumes zählte, für die Heranziehung des Zollwertes nach den in Österreich damals maßgeblichen wertzollrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000160885.X01Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015