RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0254

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332 impl;
VwGG §34 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0255

Rechtssatz

Es begründet ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden, wenn mit Fristen verbundene gerichtliche Aufträge (wie hier zur Mängelbehebung der eingebrachten Beschwerde) bei vorhersehbaren Arbeiten nicht derart aufbewahrt werden, dass eine rechtzeitige Befolgung des Auftrages ermöglicht wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020254.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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