RS Vwgh 2002/11/6 2001/02/0273

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §54 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Eine in der Verordnung eines Halte- und Parkverbotes vorgeschriebene Zusatztafel "Feuerwehrzufahrt" ist keine Zusatztafel mit dem in § 52 Z 13b StVO 1960 angeführten Inhalt "ausgenommen Zustelldienste" oder "ausgenommen Ladetätigkeit" oder des in Z 13a legcit verwiesenen Inhalts "Anfang", "Ende" oder mit bestimmten Zeitangaben. Bei der Zusatztafel "Feuerwehrzufahrt" handelt es sich um eine solche, die das Halte- und Parkverbot erläutert. Nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 können nämlich unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Ein normativer Inhalt der Angabe "Feuerwehrzufahrt" ist im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Halte- und Parkverbot nicht erkennbar. Das Fehlen dieser Zusatztafel hindert daher die Gültigkeit des ansonsten ordnungsgemäß kundgemachten Verbotes nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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