RS Vwgh 2002/11/6 2002/04/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs7;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu sehen, weshalb diese Aussage nicht auch für den vorliegenden Fall zutreffen sollte; dies auch nicht im Hinblick darauf, dass die in der Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung den Zusatz "insbesondere Eurolet 24 mit vier Beobachtungsmarkierungen (Ringen)" enthält. Durch diese - eben nur - beispielsweise Anführung eines bestimmten Spieles wird die der Umschreibung "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter, Durchführung erlaubter Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele" innewohnende nicht hinreichende Deutlichkeit über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040066.X02

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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