RS Vwgh 2002/11/6 2001/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0098 E 26. Juni 2001 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf gerichtliche Strafzumessungsgründe und auf den Strafnachschub)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040050.X05

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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