RS Vwgh 2002/11/6 2001/02/0273

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsstrafbehörde den Besch aufgefordert bekannt zu geben, wer als Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeuges - außer ihm selbst - in Betracht käme, so darf sie eine diesbezüglich ausweichende Antwort des Beschuldigten auch dahin würdigen, dass der Besch die ihm als Zulassungsbesitzer obliegende diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat (hier iSd § 99 Abs 3 lit a iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960) selbst begangen hat (Hinweis E 11. 10. 1995, 93/03/0162).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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