RS Vwgh 2002/11/13 99/03/0458

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 5 StVO 1960 normiert die "Berechtigung" der Organe der Straßenaufsicht zur Vorführung zur klinischen Untersuchung, wenn eine Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomaten nicht möglich ist. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist das einzige Beweismittel zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten (vgl. das E vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0142). Eine Wahlmöglichkeit, anstelle der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten eine klinische Untersuchung bzw. eine Blutalkoholuntersuchung vornehmen zu lassen, hatte die Beschwerdeführerin nicht.

Schlagworte

Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030458.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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