RS Vwgh 2002/11/13 99/03/0418

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
JagdG NÖ 1974 §7 Abs4 idF 6500-14;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Behörde hätte ein veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der "Möglichkeit" einer tauglichen Zucht der verfahrensgegenständlichen Gämsen einholen müssen, stellen einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis dar, vermögen jedoch nicht, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzudecken.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030418.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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