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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Behörde hätte ein veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der "Möglichkeit" einer tauglichen Zucht der verfahrensgegenständlichen Gämsen einholen müssen, stellen einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis dar, vermögen jedoch nicht, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzudecken.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030418.X02Im RIS seit
18.02.2003