RS Vwgh 2002/11/13 99/03/0329

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §17 idF 1993/128;
KflG 1952 §8 idF 1993/128;

Rechtssatz

Die im § 17 KflG 1952 vorgesehene zweimalige Verwarnung des Inhabers der Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie verfolgt offensichtlich den Zweck, ihn auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 8 KflG 1952 aufmerksam zu machen und ihm vor Zurücknahme der Berechtigung die Möglichkeit zu geben, weitere Verstöße hintanzuhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass eine zweite Verwarnung im Sinne der Bestimmung des § 17 KflG 1952 nur Verstöße betreffen kann, die nach Zugang der ersten Verwarnung stattgefunden haben, weil dem Berechtigten ansonsten jede Möglichkeit zum Beseitigen der Missstände genommen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030329.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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