RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0008

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §123 Abs3;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall ergangene Entscheidung der Berufungskommission, einen Einleitungsbeschluss zu erlassen (das Disziplinarverfahren wegen der näher umschriebenen Vorwürfe einzuleiten) und die vom Beschwerdeführer erhobene (und danach im Disziplinarverfahren inhaltlich wiederholte) Einrede der Verfolgungsverjährung nach den tragenden Gründen des Bescheides als unbegründet abzuweisen, hatte vorliegend für das auf diesem Einleitungsbeschluss aufbauende nachfolgende Disziplinarverfahren die Auswirkung, dass die Frage der Verfolgungsverjährung - soweit die Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskommission reicht - für die Disziplinarbehörden und auch für den Beschwerdeführer bindend beurteilt und entschieden wurde. Eine von der Entscheidung der Berufungskommission abweichende eigene Beurteilung der Disziplinarbehörden war nicht mehr zulässig (vgl. hiezu sinngemäß etwa das E vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0290).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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