RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0008

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Die Wahrung der Verfolgungsverjährung ist eine negative Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Durch Fällung eines Einleitungsbeschlusses wird der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. Die Rechtswirkungen eines Einleitungsbeschlusses bestehen u.a. darin, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern. In der Begründung eines Einleitungsbeschlusses ist es im allgemeinen dann nicht erforderlich, den für die Verjährung maßgeblichen Sachverhalt ausdrücklich festzustellen, wenn schon auf Grund der Aktenlage hinreichend klargestellt ist, dass die Tat noch nicht verjährt ist (Hinweis G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 49 ff und Seite 416 ff, insbesondere Seite 419, Fn 159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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