RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0008

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §123 Abs3;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses bildet die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. An die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses sind zufolge § 123 Abs. 3 BDG 1979 Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar und durch eine Berufungsbehörde mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu überprüfen ist, dazu, den Disziplinarbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Berufungskommission abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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