RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0008

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §123 Abs3;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es nicht rechtswidrig war, wenn die Disziplinarbehörden bei der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage den vom Beschwerdeführer erneut (wiederholt) behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission verneint haben. Im Hinblick auf die (mit 1. Juli 1997) geänderte Rechtslage (§ 123 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) bedurfte es - zumal die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund dieser Rechtslage erging -

keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X06

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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