RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs2;
AuslBG §28 Abs5;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung einer bereits spezifizierten juristischen Person nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen, wenn die Tathandlung selbst im Sinne der verletzten Verwaltungsvorschrift - im Beschwerdefall sohin des zur Last gelegten Verstoßes gegen das AuslBG (§§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG) - eindeutig individualisiert ist. Ist aber die Frage der Verantwortung für eine physische oder juristische Person in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht relevant, so erst recht nicht die zutreffende Bezeichnung der letzteren, sofern kein Zweifel an der Identität der vorgeworfenen Tat aufkommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090099.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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