RS Vwgh 2002/11/19 99/12/0166

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 1993/085;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs3 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs4 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs2;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs3;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs4;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs5;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs6;
GehG/Tir 1998 §15 Abs2 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs3 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs5 impl;
GehG/Tir 1998 §15 Abs6 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141

Rechtssatz

Eine Pauschalierung von Überstunden im Einzelfall hat, ungeachtet des Umstandes, dass der Beamte kein Recht darauf hat, für den Fall, dass die Dienstbehörde davon Gebrauch machen will, in Bescheidform zu ergehen. Das Erfordernis der Regelung in Bescheidform ergibt sich zum einen aus den sich aus der Pauschalierung ergebenden Ansprüchen des Beamten (Auszahlung einer monatlichen Nebengebühr im Ausmaß von 11/12 im Voraus nach § 15 Abs. 4 iVm Abs. 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Fortzahlung bei bestimmten Verhinderungsfällen nach § 15 Abs. 5 leg. cit.; so auch Willi, Das Nebengebührenrecht der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes in Behördenpraxis und Rechtsprechung, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 268), zum anderen aus einem Rückschluss aus § 15 Abs. 6 GehG/Tirol, welcher gemäß dem Tir GdBG 1970 sinngemäß für die dem Tir GdBG 1970 unterliegenden Gemeindebeamten gilt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X08

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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