RS Vwgh 2002/11/19 2002/21/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/21/0002 E 19. Oktober 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0141 E 3. Juli 1991 RS 2 (Hier: Sinngemäß muss das auch gelten, wenn die "Auskunft" im Rahmen der Vorfragenbeurteilung in der Begründung eines schriftlichen Bescheides erteilt wird.)

Stammrechtssatz

Die Rechtsauskunft eines Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß ausüben; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210096.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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