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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen iHv monatlich € 1.500 (netto) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines VW Golf 1,9 TDI zu sein. Dem Vermögensbekenntnis ist ferner der Vorvertrag über den Ankauf einer Eigentumswohnung beigelegt. Den Antragsteller treffen keine Unterhaltspflichten.
Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, da dem angegebenen Schuldenstand offenbar entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1349.2004Dokumentnummer
JFR_09958877_04B01349_01