RS Vfgh 2004/11/23 B1349/04

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen iHv monatlich € 1.500 (netto) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines VW Golf 1,9 TDI zu sein. Dem Vermögensbekenntnis ist ferner der Vorvertrag über den Ankauf einer Eigentumswohnung beigelegt. Den Antragsteller treffen keine Unterhaltspflichten.

Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, da dem angegebenen Schuldenstand offenbar entsprechende Vermögenswerte gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1349.2004

Dokumentnummer

JFR_09958877_04B01349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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