RS Vwgh 2002/11/19 99/12/0166

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §15 Abs6;
GehG/Tir 1998 §15 Abs6 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141

Rechtssatz

Wurde eine Nebengebühr (hier: Überstunden) im Pauschalierungsbescheid für die Dauer eines Jahres (neu) festgesetzt, ist sie mit Ablauf dieses Jahres durch Zeitablauf erloschen, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs 6 GehG/Tirol bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X09

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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