RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0065

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0209 E 25. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0230, ausgesprochen hat, dass eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht komme, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nun dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E. 20, zu § 48 AVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einvernahme dieser Personen als Zeugen von der Partei ausdrücklich beantragt wurde (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E. 26).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120065.X04

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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