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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Bewertung der Planstelle oder Tätigkeit des Vorgängers - ebenso wie des Nachfolgers - kommt keine unmittelbare Bedeutung für die Frage, ob die Tätigkeit eines Beamten (hier: eines Beamten der Landeshauptstadt Linz als Leiter eines näher bezeichneten Amtes) im betreffenden Zeitraum der Verwendungsgruppe A zuzuordnen war, zu.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X09Im RIS seit
05.03.2003