RS Vwgh 2002/11/19 2000/12/0278

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach Art. 67 Abs. 1 B-VG bedürfen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, und damit auch die Ernennung eines Bundesbeamten, eines Vorschlages. Verfassungsrechtlich ist ein Vorschlag Voraussetzung für das Tätigwerden des Bundespräsidenten überhaupt, sodass er ohne einen solchen Vorschlag nicht handeln darf (vgl. etwa Berchtold, Der Bundespräsident (1969), S. 149; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977), S. 216; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 8. Auflage (2000), Rz. 636; Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Art. 67 B-VG I; Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296). Fehlt es an einem derartigen Vorschlag, kommt auch eine Säumnis des Bundespräsidenten nicht in Betracht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X01

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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