RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0140

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert werden; vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage (1999), Rz 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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