RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0106

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
BDG 1979 §20 Abs5 idF 1988/287;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs3;

Rechtssatz

§ 20 Abs. 5 BDG 1979 spricht nur davon, dass die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten von "der Dienstbehörde ..., die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten zuständig gewesen ist", mit Bescheid festzustellen sind, sodass sich hieraus noch keine Übertragung der Zuständigkeit an eine nachgeordnete Dienstbehörde ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120106.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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