RS Vwgh 2002/11/19 98/21/0268

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §66;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 66 StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210268.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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