RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0065

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §886;
BDG 1979 §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ausführte, ist die Austrittserklärung eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung des Beamten, die an die Schriftform gebunden ist. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegendenfalls für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Hier: Feststellungen zur Üblichkeit der Abgabe von Austrittserklärungen durch Übermittlung einer Kopie einer eigenhändig unterfertigten derartigen Erklärung hat die belangte Behörde nicht getroffen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die in § 21 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Austrittserklärung einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Text bedarf.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120065.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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