RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0291

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

§ 20b Abs. 6 Z. 2 GehG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt allein auf das Faktum des "Wohnens" ab; darauf, ob der Wohnsitz durch den Beamten neu begründet worden oder ob er seit seiner Geburt unverändert am gleichen Wohnsitz verblieben ist, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120291.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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