RS Vwgh 2002/11/19 2000/12/0219

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z1;
LBGErg OÖ 19te Art2;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Verwendungs-(gruppen-)zulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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