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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;Rechtssatz
Durch die Verwendungs-(gruppen-)zulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X01Im RIS seit
05.03.2003